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Amtliche Bekanntmachung

Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses zur Ausführung von Hochwasserschutzmaßnahmen an der Riß bei Schemmerberg, Gemeinde Schemmerhofen

 

Das Landratsamt Biberach, Wasserwirtschaftsamt hat dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Tübingen, Landesbetrieb Gewässer mit Bescheid vom 30.07.2026 für die Ausführung der Hochwasserschutzmaßnahmen an der Riß bei Schemmerberg, Gemeinde Schemmerhofen die wasserrechtliche Planfeststellung gemäß § 68 Abs. 1 i. V. m. § 67 Abs. 2, Satz 1 und Satz 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) erteilt.

 

Der Planfeststellungsbeschluss enthält folgenden verfügenden Teil:

 

  1. Feststellung des Plans

 

  1. Der vom Land bzw. der Landesregierung Baden-Württemberg (Vorhabensträgerin), vertreten durch das Regierungspräsidium Tübingen, Landesbetrieb Gewässer, vorgelegte Plan für den Bau und den Betrieb der Hochwasserschutzmaßnahmen an der Riß zum Schutz der Ortslage Schemmerberg, Gemeinde Schemmerhofen, wird gemäß § 68 Abs. 1 i. V. m. § 67 Abs. 2, Satz 1 und Satz 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) festgestellt.

 

  1. Der festgestellte Plan beinhaltet insbesondere folgende Einzelmaßnahmen:

 

Maßnahme 1/ Uferabsenkung Riß:

 

  1. Absenkung des Rißufers um 10 bis 50 cm auf den Flurstücken 1162, 1166, 1168, Gemarkung Schemmerberg, Gemeinde Schemmerhofen, auf einer Länge von 250 m zur Ausleitung von Hochwasserabflüssen größer HQ10;

 

Maßnahme 2/ Uferanhebung Riß Gewerbegebiet bis Bahndamm:

 

  1. Errichtung eines Erddamms/ Flussdeichs zwischen 25 und 50 cm auf den Flurstücken 719 und 710/1 Gemarkung Schemmerberg, Gemeinde Schemmerhofen, vom Flurstück 1162 bis Flurstück 696 (Bahndamm), Gemarkung Schemmerberg, Gemeinde Schemmerhofen, auf einer Länge von 400 m;

 

  1. Erhöhung des landwirtschaftlichen Weges um 25 bis 50 cm auf den Flurstücken 719 und 710/1 Gemarkung Schemmerberg, Gemeinde Schemmerhofen, vom Flurstück 1162 bis Flurstück 696 (Bahndamm), Gemarkung Schemmerberg, Gemeinde Schemmerhofen, auf einer Länge von 400 m;

 

  1. Errichtung einer 50 cm hohen Hochwasserschutzwand aus Stahlbetonfertigteilen (L-Wand), auf Flurstück 719, Gemarkung Schemmerberg, Gemeinde Schemmerhofen auf einer Länge von 28 m;

 

Maßnahme 3/ Hochwasserschutzdeich mit Auslassbauwerk:

 

  1. Entlang der südlichen Grundstücksgrenzen des Gewerbegebietes Schemmerberg und entlang der Kreisstraße K7527 wird bis zur Querung des Schemmerberger Riedgrabens ein ca. 600 m langer Hochwasserschutzdeich (Erdwall / Flussdeich) errichtet. Die Dammkronenbreite beträgt 3,00 m, die luft- und wasserseitigen Böschungsneigungen sind 1:3 und die Kronenhöhe beträgt bis zu 2,20 m;

 

  1. Bau eines Auslassbauwerks (Ablaufbauwerk) zur sicheren Ableitung des Wassers mit mechanischem Abflussbegrenzer auf konstant ca. 800 l/s;

 

Maßnahme 4/ Verlegung Bahnenmahdgraben:

 

  1. Verlegung des Bahnenmahdgrabens im Bereich der K7527 um 15 - 20 m Richtung Südwest auf die wasserseitige Deichseite und naturnahe Gestaltung des neu verlegten Gewässerabschnitts;

    

Maßnahme 5/ Durchlassbauwerke K7527:

 

  1. Herstellung eines Einlaufbauwerks am Schemmerberger Riedgraben und Riedverbindungsgraben (Drosselbauwerk) im Bereich der Kreisstraße K7527 auf dem Flurstück 720, Gemarkung Schemmerberg, Gemeinde Schemmerhofen;

 

  1. Herstellung eines Überleitungsbauwerks (zwei Rechteckdurchlässe) vom Schemmerberger Riedgraben, Flurstück 1193, Gemarkung Schemmerberg, Gemeinde Schemmerhofen in Richtung Flutmulde auf Flurstück 1666, Gemarkung Schemmerberg, Gemeinde Schemmerhofen, mit einer Bauteillänge von 21 m und Unterquerung der Kreisstraße K7527;

 

Maßnahme 6/ Flutmulde:

 

  1. Herstellung einer Flutmulde nördlich der Kreisstraße K7527 auf den Flurstücken 1067/1, 1069, 1074/1, 1095, 1208, 1221, 1222/1, 1230/1, 1233, 1234, 1235, 1236, 1237, 1238, 1254, 1246, 1308/1, 1397, 1405, 1647, 1665, 1666, 1670 Gemarkung Schemmerberg, Gemeinde Schemmerhofen inklusive sieben Überfahrten aus Stahlbetonfertigteilen. Die Flutmulde hat anfänglich eine Sohlbreite von 12 m und nach einer Länge von 1150 m eine Sohlbreite von 2 m. Die Tiefe liegt zwischen 0,8 und 1,5 m;

 

Maßnahme 7/ Weganhebung Nord:

 

  1. Der landwirtschaftliche Weg, Flurstück 1760/1 wird zwischen Flurstück 1764 und 1712/1 Gemarkung Schemmerberg, Gemeinde Schemmerhofen, auf einer Länge von 200 m um bis zu 30 cm erhöht;

 

Maßnahme 8/ Schutzmaßnahme in der Ortslage:

 

  1. Innerhalb der Ortslage von Schemmerberg wird auf dem Flurstück 853, Gemarkung Schemmerberg, Gemeinde Schemmerhofen, entlang dem Rißufer ein 75 m langer und 60 cm hoher Erdwall errichtet, eine 20 m lange und 60 bis 70 cm hohe Trockenmauer hergestellt und eine bestehende Betonmauer um 50 cm erhöht;

 

  1. Im Bereich zwischen Brücke Bahnhofstraße und dem Holzsteg wird das Rißufer im Bereich der Flurstücke 890, 891 und 891/1 Gemarkung Schemmerberg, Gemeinde Schemmerhofen, um 20 bis 30 cm durch flächige Geländemodellierungen erhöht.

 

  1. Durch diese wasserrechtliche Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens, einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen im Hinblick auf alle von dem Vorhaben berührten öffentlichen Belange, festgestellt.

 

  1. Die gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen und Anträge der Betroffenen und sonstigen Beteiligten werden zurückgewiesen, soweit ihnen nicht durch Inhalts- und Nebenbestimmungen in diesem Beschluss entsprochen wurde, oder soweit sie sich im Laufe des Planfeststellungsverfahrens nicht auf andere Weise erledigt haben. Auf die Ausführungen in der Begründung (Teil B, Ziffer V, Nr. 2, Nr. 3) wird verwiesen.

 

Es wird gem. § 98 Abs. 1 WHG festgestellt, dass die Vorhabensträgerin dem Grunde nach verpflichtet ist, den Eigentümern oder Pächtern, die Einwendungen erhoben haben, eine Entschädigung für Aufwendungen auf Grund von Überschwemmungen zu leisten, die durch die Hochwasserschutzmaßnahmen verursacht werden. Höhe und Art der Entschädigung bleibt den Grunderwerbs- und Entschädigungsverhandlungen oder einem gesonderten Entschädigungsverfahren vorbehalten.

 

Zum Wohl der Allgemeinheit ist die Enteignung gem. § 71 Abs. 2 WHG zulässig, soweit sie zur Durchführung eines festgestellten oder genehmigten Plans notwendig ist, der dem Küsten- oder Hochwasserschutz dient. Dazu bedarf es keiner Bestimmung bei der Feststellung oder Genehmigung des Plans.

 

Dieser Beschluss trifft keine Entscheidung über die Enteignung oder Entschädigung für die Inanspruchnahme von Grundstücken für die Bauwerke und Maßnahmen. Dies bleibt gesonderten Grunderwerbs- und Entschädigungsverhandlungen vorbehalten.

 

  1. Die sofortige Vollziehung dieses Planfeststellungsbeschlusses wird angeordnet.

 

  1. Diese Entscheidung ergeht gem. § 10 Abs. 1 Landesgebührengesetz gebührenfrei.

 

Der Planfeststellungsbeschluss ist mit Inhalts- und Nebenbestimmungen versehen.

 

Der Bescheid enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung:

 

Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim (Postanschrift: Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim) Klage gegen das Land Baden-Württemberg erhoben werden.

 

Die Klage muss den Kläger, das beklagte Land (Landratsamt Biberach) und den Streitgegenstand bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten; auch sollen die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben werden.

 

Für den Planfeststellungsbeschluss wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Die Erhebung einer Klage hat daher keine aufschiebende Wirkung. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg kann jedoch auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen.

 

Vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg müssen sich Beteiligte gemäß § 67 Abs. 4 VwGO durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt sowohl für die Erhebung der Klage als auch für den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

 

Der Planfeststellungsbeschluss mit Rechtsbehelfsbelehrung und den festgestellten Planunterlagen wird in der Zeit vom 01.09.2026 bis 14.09.2026 je einschließlich auf folgender Internetseite, Homepage des Landratsamtes Biberach, Wasserwirtschaftsamt 

 

www.biberach.de/wasserwirtschaftsamt/oeffentliche-verfahren 

 

zur Einsichtnahme zugänglich gemacht. Weiter sind die Unterlagen in dem genannten Zeitraum über die Homepage der Gemeinde Schemmerhofen (https://www.schemmerhofen.de), über die Homepage der Stadt Laupheim (https://www.laupheim.de) und über die Homepage der Gemeinde Mietingen (https://www.mietingen.de) abrufbar.

 

Zusätzlich liegt der Planfeststellungsbeschluss mit Rechtsbehelfsbelehrung und den festgestellten Planunterlagen in der Zeit vom 01.09.2026 bis 14.09.2026 je einschließlich beim Bürgermeisteramt Schemmerhofen, Hauptstraße 25, vor Büro 2.8 in 88433 Schemmerhofen während den üblichen Öffnungszeiten zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

 

Der Beschluss wurde dem Regierungspräsidium Tübingen, Landesbetrieb Gewässer und denjenigen über deren Einwendungen entschieden worden ist, zugestellt. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt.

 

Bürgermeisteramt Schemmerhofen

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Schemmerhofen

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