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Rechtliche Betreuung - Aufwendungsersatz beantragen

    Als ehrenamtlicher rechtlicher Betreuer oder ehrenamtliche rechtliche Betreuerin haben Sie Anspruch auf Ersatz notwendiger Aufwendungen. Sie können einen Vorschuss verlangen.

    Hinweis: Ist die betreute Person mittellos, so können Sie Ersatz von der Landeskasse verlangen.

    Ist die betreute Person nicht mittellos und erfasst die Betreuung auch die Vermögenssorge, können Sie den Aufwendungsersatz direkt aus dem Vermögen der betreuten Person entnehmen.

    Zu den notwendigen Aufwendungen gehören beispielsweise

    • Fahrtkosten
    • Parkgebühren
    • Portokosten
    • Kopierkosten

    Sie können die Aufwendungen einzeln oder über eine pauschale Aufwandsentschädigung von derzeit 400 Euro pro Jahr abrechnen (ab 01.01.2023: 425 Euro). Die pauschale Aufwandsentschädigung wird unabhängig von Ihren tatsächlichen Aufwendungen gewährt. Bei Einzelabrechnung müssen Sie die Aufwendungen belegen.

     

    Zuständige Stelle

    das Amtsgericht, bei dem die Betreuung anhängig ist

    Amtsgericht Biberach an der Riß

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Sie sind ehrenamtlicher rechtlicher Betreuer oder ehrenamtliche rechtliche Betreuerin

    Verfahrensablauf

    Den Antrag stellen Sie formlos bei der zuständigen Stelle. Beantragen Sie keinen pauschalen Aufwendungsersatz, müssen Sie die Aufstellung der Aufwendungen dem Betreuungsgericht schriftlich vorlegen.

    Dieses setzt die Höhe des auszuzahlenden Betrags fest.

    Fristen

    Einzelne Ersatzansprüche müssen Sie spätestens 15 Monate nach ihrer Entstehung beim Betreuungsgericht geltend machen.

    Hinweis: Das Gericht kann eine andere Frist bestimmen.

    Pauschale Aufwandsentschädigungen müssen Sie spätestens drei Monate nach Ablauf des Jahres verlangen, in welchem der Anspruch entsteht. Das ist immer dann der Fall, wenn die Betreuung ein volles Jahr lang geführt worden ist.

    Erforderliche Unterlagen

    Aufstellung der Aufwendungen bei Einzelabrechnung (mit Belegen)

    Kosten

    keine

    Hinweise

    Berufsbetreuer oder Berufsbetreuerinnen werden eingesetzt, wenn eine ehrenamtliche Betreuung nicht möglich ist. Sie haben einen Anspruch auf Vergütung. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz. Die Vergütung deckt auch entstandene Aufwendungen ab.

    Hinweis: Eine ehrenamtliche Betreuung wird nur dann vergütet, wenn der Umfang, die Schwierigkeit und die Bedeutung der Betreuung es rechtfertigen. Die betreute Person darf nicht mittellos sein.

    Tipp: Auch einer Betreuerin oder einem Betreuer können Fehler bei der Ausübung ihrer Betreuungstätigkeit unterlaufen. Für ehrenamtliche Betreuer und Betreuerinnen hat das Land eine Sammelhaftpflichtversicherung abgeschlossen. Näheres über diese Versicherung erfahren Sie beim Betreuungsgericht.

    Rechtsgrundlage

    • § 1908 i Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Anwendbarkeit der Vorschriften über den Vormund)
    • § 1835 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Aufwendungsersatz)
    • § 1835 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Aufwandsentschädigung)

    Freigabevermerk

    Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 28.04.2021 freigegeben.

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